AGB

  1. Allgemeines
    Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind – vorbehaltlich vorrangiger einzelvertraglicher Regelungen – Rechtsgrundlage für die von der MESSWERT Unternehmen für Messdienstleistungen GmbH (MESSWERT) gegenüber dem Auftraggeber (AG) zu erbringenden Dienstleistungen.
  2. Ablese- und Abrechnungsservice
    1. Der Ablese- und Abrechnungsservice umfasst das Ablesen der Erfassungsgeräte sowie das Erstellen der jährlichen verbrauchsabhängigen Heizkosten- und Warmwasserkostenabrechnung entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung
      (HKVO) bzw. der Wasserkostenabrechnung und ggf. sonstiger Betriebskosten.
    2. MESSWERT erstellt eine Gesamtabrechnung pro Abrechnungseinheit und eine Einzelabrechnung pro Nutzer.
    3. MESSWERT stellt dem Auftraggeber Vordrucke zur Übermittlung der für die Abrechnungsstellung erforderlichen Angaben zur Verfügung bzw., soweit einzelvertraglich mit dem AG vereinbart, eine Online-Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der Daten.
    4. Die Erstellung der Abrechnung setzt voraus, dass der AG die Daten über die abzurechnenden Kosten und die eingetretenen Änderungen in den Nutzerverhältnissen mindestens sechs Wochen vor dem Ende der jeweiligen Abrechnungsfrist an MESSWERT zurückgereicht hat. Im Falle der verspäteten Übermittlung der Daten durch den AG haftet MESSWERT nicht für eventuelle dem AG daraus entstehende Schäden.
    5. MESSWERT kündigt den Ablesetermin den Nutzern mindestens eine Woche im Voraus in geeigneter Weise an. Soweit Nutzereinheiten nicht zugänglich sind, wird innerhalb von 14 Tagen nach nochmaliger schriftlicher Ankündigung ein zweiter Ableseversuch unternommen. Ist dieser wiederum erfolglos, wird der Verbrauch der betreffenden Nutzereinheit gemäß der Heizkostenverordnung und den anerkannten Regeln geschätzt. Gleiches gilt, wenn bei der Ablesung festgestellt wird, dass Verbrauchserfassungsgeräte defekt sind und/oder keine plausiblen Verbrauchswerte anzeigen.
    6. Für die Ablesung, Überprüfung und den Austausch der Erfassungsgeräte müssen diese frei zugänglich sein.
    7. Vor Weitergabe der Einzelabrechnungen an die jeweiligen Nutzer hat der AG zu prüfen, ob die von ihm übermittelten Daten in die Einzelabrechnungen richtig und vollständig aufgenommen wurden.
    8. Nutzerwechsel während des Abrechnungszeitraumes sind vom AG gegenüber MESSWERT rechtzeitig mitzuteilen, soweit eine Zwischenablesung gewünscht wird. Dies gilt nicht bei außerhalb der Nutzeinheit auslesbaren Anlagen. Soweit keine Zwischenableseergebnisse vorliegen, erfolgt die Aufteilung zwischen den Nutzern auf der Grundlage der zum Ablauf der Abrechnungsperiode festgestellten Verbrauchswerte, für Heizung zeitanteilig nach Gradtagen, für sonstige Verbrauchswerte zeitanteilig nach Kalendertagen.
    9. Die Laufzeit des Vertrages über den Ablese- und Abrechnungsservice beträgt ein Jahr. Der Vertrag verlängert sich jeweils um denselben Zeitraum, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
  3. Gerätelieferung und Gerätemontage
    1. Bei bauseits durchzuführender Montage von Geräten und Zubehörteilen sind durch den Auftraggeber bzw. dessen Beauftragte die Einbauvorschriften des Herstellers sowie die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
    2. Ist MESSWERT mit der Montage der Geräte beauftragt, erfolgt diese in vorbereitete bzw. vorgesehene Einbaustellen gemäß den jeweils gültigen Vorschriften. Die Montagestellen müssen frei zugänglich sein und die Absperreinrichtungen ordnungsgemäß funktionieren. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sind die Mehrkosten vom AG zu tragen.
    3. Die Montage erfolgt gemäß den jeweils gültigen technischen Vorschriften. Dem AG ist bekannt, dass bei der Montage von Erfassungsgeräten diese entsprechend den Normen an den Heizkörpern oder bei der Montage von Rauchwarnmeldern diese entsprechend den Normen an dem Mauerwerk bzw. der Zimmerdecke angebracht werden müssen.
    4. Der Termin der Montage gilt als Tag des Erhalts der Ware.
    5. Ersatz- und Nachlieferungen werden zu den jeweils gültigen Listenpreisen berechnet.
    6. MESSWERT behält sich vor, die Ausführung und technischen Daten der zu liefernden Geräte abzuändern und/oder zu verbessern, soweit die Veränderung unwesentlich und dem Kunden zumutbar ist. Bei Lieferung von Ersatz- und Austauschgeräten ist MESSWERT berechtigt, die Lieferung in der neuesten Geräteversion vorzunehmen.
    7. Bei der Durchführung aller Montage- oder Demontageaufträge ist MESSWERT nicht verpflichtet, den früheren Zustand wieder herzustellen. Zum Umfang eines Auftrages gehört insbesondere nicht die Beseitigung von nicht zu vermeidenden Schäden an den Heizkörpern bei der Demontage von Altgeräten. Dies gilt auch für das Sichtbarwerden von ursprünglichen Montagestellen.
  4. Gerätemiete
    1. Bei Abschluss eines Mietvertrages stellt MESSWERT dem AG die Geräte mietweise
      zur Verfügung. Die Geräte bleiben Eigentum von MESSWERT.
    2. Die Gerätemiete umfasst folgende Leistungen:
      • Überlassung der Geräte zum vertragsgemäßen Gebrauch; die Geräte werden ausschließlich von MESSWERT unterhalten oder erneuert.
      • Gewährleistung über die gesetzliche Frist hinaus für die gesamte Laufzeit des Mietvertrages soweit der Defekt auf Material- oder Herstellungsfehler zurückzuführen ist.
      • Im Falle der Beauftragung mit dem Ablese- und Abrechnungsservice auch Beseitigung von im Zuge der jährlichen Geräteablesung festgestellten oder während der Vertragsdauer vom Kunden gemeldeten Mängel, soweit MESSWERT die Mängel zu vertreten hat.
    3. Soweit MESSWERT während der Vertragslaufzeit mit der Vermietung weiterer Geräte beauftragt wird, wird die Mietrate dieser Geräte entsprechend der Restlaufzeit berechnet. Soll die Mietrate pro Gerät jedoch betragsmäßig gleich der bisherigen Rate sein, so ist vom AG eine entsprechende Sonderzahlung zu leisten.
    4. Die Laufzeit des Mietvertrages wird einzelvertraglich geregelt. Der Mietvertrag beginnt mit der Übergabe bzw. Montage der Geräte.
    5. Im Falle einer von MESSWERT nicht zu vertretenden Beendigung des Vertrages vor Ablauf der Laufzeit schuldet der Auftraggeber vorbehaltlich des Nachweises eines höheren bzw. niedrigeren Schadens den Betrag der offenen, abgezinsten Mietraten bis zum Ende der Laufzeit. Der Abzinsungsfaktor für die Restmieten beträgt 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank.
  5. Gerätewartung
    1. Der AG kann – auf der Grundlage einzelvertraglicher Regelungen – für von MESSWERT gelieferte und montierte Geräte einen Wartungsvertrag abschließen. Im Rahmen der Wartung übernimmt MESSWERT die Erneuerung nicht funktionsfähiger Geräte sowie deren Ersatzbeschaffung nach Ablauf der Lebensdauer / Eichfrist. Ausgenommen von den Wartungsleistungen sind Beschädigungen, die vom AG zu vertreten sind.
  6. Preise und Zahlungsbedingungen
    1. MESSWERT stellt dem Kunden die erbrachten Lieferungen und Leistungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Listenpreise, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer, in Rechnung. Alle Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Rechnungen können mit leistungsbefreiender Wirkung ausschließlich auf die auf der Rechnung angegebene Bankverbindung geleistet werden.
    2. Für den Ablese- und Abrechnungsservice stellt MESSWERT dem Auftraggeber die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Dienstleistungspreise gemäß Preisliste in Rechnung. Die Rechnung für den Ableseservice wird zum jeweils vereinbarten Ablesezeitpunkt fällig, die Rechnung für den Abrechnungsservice mit der Vorlage der Abrechnung, spätestens jedoch sechs Monate nach erfolgter Ablesung.
    3. Die Raten für die Gerätemiete werden jährlich im Voraus erhoben, der Mietpreis bleibt für die Erstlaufzeit des jeweiligen Vertrages unverändert.
    4. Die Gebühren für die Gerätewartung werden jährlich mit Ablauf des Abrechnungszeitraumes fällig. Eine Anpassung der Preise für die Gerätewartung, die auf einer Veränderung der preisbildenden Faktoren beruhen (Lohn- und Materialkosten / derzeitig bekannte und wirksame Abgaben / Umlagen etc.), ist vorbehalten. Derartige Preis- Gebührenanpassungen wird MESSWERT auf Verlangen nachweisen.
  7. Haftung
    1. Für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet MESSWERT unbeschränkt.
    2. Für Sach- und Vermögensschäden haftet MESSWERT für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unbeschränkt sowie bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht.
    3. Im Übrigen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden für leichte Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
  8. Datenschutz
    1. MESSWERT verpflichtet sich, die relevanten datenschutzrechtlichen Gesetzesbestimmungen einzuhalten. MESSWERT wird die vom AG übergebenen personenbezogenen Daten nur im vertragsgemäßen Rahmen der Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. MESSWERT wird bei der Bearbeitung personenbezogener Daten auschließlich Personal einsetzen, das auf das Datengeheimnis verpflichtet ist.
  9. Sonstige Vereinbarungen
    1. Im Falle eines Wechsels der Eigentumsverhältnisse in einer Liegenschaft bleibt der Anspruch gegen den AG bestehen, es sei denn, dass der Erwerber in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eintritt und der AG dies MESSWERT durch Vorlage einer Nachfolgeeintrittserklärung nachweist.
    2. MESSWERT ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Dienstleistungen ganz oder teilweise Dritter zu bedienen.
    3. Neufassungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Vertragsbestandteil, wenn der AG nicht binnen sechs Wochen nach deren Übersendung widerspricht.
    4. Für die Wirksamkeit aller Änderungen und Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit das Schriftformerfordernis vereinbart; dieses gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst.
    5. Sollten Einzelbestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
    6. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit diesem Vertrag stehenden Streitigkeiten ist Köln, sofern der AG Kaufmann und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes im Sinne von § 343 HGB zu rechnen ist, oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts darstellt.